Antragsformular (docx)
Jede Sektion des SBV ist nach Massgabe ihrer Mitgliederzahl zur Abnahme des UNISONO verpflichtet. Die Anzahl der Pflichtexemplare errechnet sich aufgrund der gemeldeten Anzahl Vereinsmitglieder. Zurzeit ist die Abnahme dieser Pflichtexemplare wie folgt geregelt:
1-10 Mitglieder = 4 Ex.
11-20 Mitglieder = 6 Ex.
21-30 Mitglieder = 8 Ex.
31-40 Mitglieder = 10 Ex.
41-50 Mitglieder = 12 Ex.
51-60 Mitglieder = 14 Ex.
> 60 Mitglieder = 16 Ex.
Jährlich bis zum 31. Mai spätestens melden die Verbände die Zahl ihrer Sektionen mit der entsprechenden Mitgliederzahl. Diese ist Grundlage für die Beiträge SBV/SUISA und die Berechnung der Anzahl Delegiertenstimmen an der DV. Die Meldung muss enthalten: Sektionsname, Anzahl Mitglieder neu und Vorjahr.
Die Zahlung der Mitgliederbeiträge müssen bis zum 25. Juni an die Zentralkasse erfolgen.
Die Mitgliederdatenbank ist unter folgendem Link zu finden: db.windband.ch
Spätestens bis 31. Oktober reichen die Verbände gesamthaft für alle durchgeführten Kurse, für welche sie Subventionen beanspruchen, die Subventionsgesuche ein. Für jeden Kurs ist ein Subventionsformular auszufüllen. Die Liste muss enthalten: Kursstufe, Name, Vorname, Jahrgang, Instrument, zugehöriger Musikverein und Abschlussnote. Sowohl die Kursmeldungen wie die Subventionsgesuche sind an die Geschäftsstelle des SBV zu richten. Es sind die offiziellen Formulare zu verwenden.
Das Kursjahr des SBV läuft vom 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Bis 30. November melden alle die vorgesehenen Kurse, die nach Ausbildungsreglement des SBV durchgeführt werden und für die man Subventionen beanspruchen möchte.
Die Sektionen haben einmal jährlich die während des Jahres aufgeführten Werke über die Online-Applikation des SBV zu deklarieren. Diese Verzeichnisse bilden die Grundlage zur Verteilung der Entschädigungen an die Komponisten. Die Suisa-Listen sind bis zum 31.12. jeden Jahres elektronisch zu übermitteln. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, bezahlen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 150.–
Meldepflichtig sind Kompositionen (einschliesslich neuerer Tambouren-, Trommler- und Pfeiferstücke) sowie geschützte Bearbeitungen von Werken älterer Meister, die ausserhalb der Proben – somit öffentlich – aufgeführt werden. Vollständig ausgefüllte Verzeichnisse schaden Ihrer Vereinskasse nicht, weil die Urheberrechts-Entschädigungen über mehrere Jahre pauschal festgesetzt sind.
Nach dem neuen Urheberrechtsgesetz, das am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, sind Musikwerke in der Schweiz bis 70 Jahre nach dem Tod ihrer Urheber urheberrechtlich geschützt (Bearbeitungen bis 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters).
Die Anmeldung zum Bezug einer internationalen Auszeichnung (Verdienst- und Ehrenkreuz CISM) für ausserordentliche Verdienste muss bei der Geschäftsstelle des SBV jeweils bis spätestens Ende Jahr eingereicht werden. Die Auszeichnung wird im darauf folgenden Jahre anlässlich eines geeigneten Anlasses verabreicht. Das begründete Gesuch muss bestätigt sein.
Die Medaillenbestellung für 35-, 60- und 70 Jahre aktive Tätigkeit hat jeweils einmal jährlich als Gesamtbestellung an die Geschäftsstelle des SBV spätestens drei Monate vor der Ernennung zu erfolgen.
Anlässlich der Delegiertenversammlung am 28. April 2012 in Solothurn wurde die Jubiläumskomposition „Fascinating Swiss Wind-Music“ von Pepe Lienhard in den Versionen für Harmonie und Brass Band dem internationalen Publikum vorgestellt. Das Gesamtprojekt „Jubiläumskomposition“ wurde von der Stiftung Basel Tattoo Charity grosszügig unterstützt. Komp. Pepe Lienhard, arr. Gilbert Tinner